Das Statut des Nostalgic Car Club

TITEL 1 - Gründung, Benennung, Sitz und Zweck des Klubs

Artikel 1

Es ist ein freier Verein mit der Benennung "Nostalgic Car Club", mit Sitz in Sterzing, Gänsbacher-Straße 50 gegründet worden. Der Präsident kann, nach Einvernahme mit den Vizepräsidenten und den Vorstandsmitgliedern das Sekretariat, zum internen Bedarf, an einem anderen Sitz verlegen.

Artikel 2

Der "Nostalgic Car Club" ist ein uneigennütziger Verein, zum Zweck der Erhaltung und Förderung von Kraftwagen und Motorrädern aus früheren Zeiten (Oldtimer). Diese Tätigkeit kann auch sportlich-kulturellen, touristischen, informativen usw. Charakter haben, ist aber immer auf die Erhaltung der alten historischen Kraftwagen und Motorräder bezogen.

Es ist verboten andere Tätigkeiten als die oben angegebenen, ausgenommen jene, die direkt damit verbunden sind, auszuüben.

Der "Nostalgic Car Club" kann seinerseits den Anschluss an den Automotoclub Storico Italiano (ASI) von Turin oder einer anderen Vereinigung die dieselben Ziele hat, beantragen. Zudem kann der "Nostalgic Car Club" auch anderen Organisationen beitreten um besser seiner oben angegebener Aufgabe nachzukommen. Es ist Bedingung, dass obige Organisationen oder Körperschaften in keiner Weise in Kontrast mit dem A.S.I. und seine Institutionen und Normen sind.

TITEL 2 - Mitglieder des "Nostalgic Car Club"

Artikel 3

Dem Klub kann jeder als Mitglied beitreten, der Interesse hat, die Ziele des Klubs zu unterstützen. Es ist nicht notwendig, dass er einen Oldtimer besitzt.

Artikel 4

Das Beitrittsansuchen muß an den Vorstand des "Nostalgic Car Club" gerichtet werden. Dieser hat das unanfechtbare Recht, das Ansuchen anzunehmen oder zurückzuweisen. Die Annahme des Ansuchens setzt die Zahlung des zu dieser Zeit geltenden Klubbeitrages und der Einschreibegebühr voraus. Bewerber die keinen Oldtimer besitzen sind von der Zahlung der Einschreibegebühr befreit, müssen aber im Falle von Ankauf eines Oldtimers (Auto oder Motorrad) die Gebühr nachzahlen. Ebenfalls befreit von der Einschreibegebühr sind Mitglieder die schon vorher unter den gleichen Bedingungen beim A.S.I. mittels eines anderen Klubs eingetragen sind.

Artikel 5

Das Mitglied ist verpflichtet das vorliegende Statut, die Regelungen und die Entscheidungen der Vollversammlung und des Vorstandes des "Nostalgic Car Club" zu befolgen.

Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt:

  1. durch Auflösung des "Nostalgic Car Club",
  2. durch schriftliche Verzichtserklärung,
  3. durch Untätigkeit und Säumigkeit,
  4. durch Ausschluss wegen unwürdigen Verhaltens oder wegen schweren Verstoßes gegen die Regeln dieses Statutes.

Der Ausschluss nach Punkt c) und d) kann nur anhand von begründetem Vorschlag des Vorstandes und nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes von der Mitgliedervollversammlung, beschlossen werden.
Ein Mitglied kann nicht ohne Zustimmung des Vorstandes eine Tätigkeit beginnen (gründen) die in irgendeiner Weise in Kontrast oder in Konkurrenz mit den Interessen des "Nostalgic Car Club" ist.

TITEL 3 - Die Organe des "Nostalgic Car Club"

Artikel 6

Die Organe des "Nostalgic Car Club" sind folgende:

    
  1. die Mitgliedervollversammlung,
  2. der Präsident und zwei Vizepräsidenten,
  3. die Vorstandsmitglieder,
  4. der Sekretär,
  5. die technischen Kommissare (Auto und Moto),
  6. der Rechnungsprüfer,
  7. das Schiedsgericht.

Artikel 7

Die Mitgliederversammlungen unterscheiden sich in ordentliche und außerordentliche.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten einmal im Jahr einberufen, um die Jahresbilanz und die Bilanzvorschau zu genehmigen, sowie die Tätigkeiten zu bestimmen und die Wahl des Vorstandes durchzuführen. Die Einberufung erfolgt mittels Brief mindestens zehn Tage vor dem festgesetzten Datum. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens zehn Tage vor dem festgesetzten Datum erfolgen. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann jedesmal vom Vorstand einberufen werden, wenn ein dringender Fall vorliegt der erforderlich macht, daß er von allen Mitgliedern beraten wird.
Sollten mindestens 20 Mitglieder oder wenigstens 10% der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung anfordern, ist die Einberufung derselben obligatorisch. Die Einberufung muss innerhalb 15 Tagen nach Erhalt der Anforderung erfolgen. Die Versammlung muss innerhalb 90 Tage ab dem Zeitpunkt, an dem besagter dringende Fall eingetreten ist stattfinden. In der Einberufung muss die Tagesordnung angegeben werden. Es wir ein vorsitzender Präsident und ein Sekretär ernannt und es wird ein Protokoll angefertigt.
Die Vollversammlungen finden im Klubsitz des "Nostalgic Car Club" statt, können aber auch anderswo erfolgen.

Artikel 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in erster Einberufung gültig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und in zweiter Einberufung mit jeder Anzahl von Mitgliedern. Die außerordentlichen Vollversammlungen haben Entscheidungsfähigkeit, wenn mindestens ein Drittel der zu dieser Zeit eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist. Die Entscheidungen sind mit der Mehrheit der Anwesenden gültig. Bei Änderungen dieses Statutes und des Gründungsaktes und der Benennung des Klubs bedarf es der Zustimmung von mindestens vier Fünftel der Mitglieder, die sich zur betreffenden Vollversammlung eingefunden haben.

Artikel 9

Der Vorstand ist das höchste ausführende Organ des "Nostalgic Car Club", er hat die Pflicht die Entscheidungen der Vollversammlungen zu respektieren und ist zusammengesetzt aus:

  1. dem Präsidenten als Vorsitzenden,
  2. den Vizepräsidenten,
  3. den Vorstandsmitgliedern,
  4. dem Sekretär,
  5. den technischen Kommissaren (Auto und Moto)
  6. dem Rechnungsprüfer


Der Präsident, die Vizepräsidenten, die Vorstandsmitglieder, das Schiedsgericht, der Rechnungsprüfer und der Sekretär werden alle vier (4) Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der gewählte Präsident kann am Ende seines Mandats nicht mehr für das folgende Quadriennium wiedergewählt werden für das er automatisch Vorstandsmitglied ist. Die beiden Vizepräsidenten müssen verschiedenen Sprachgruppen angehören. Die gewählten Vorstandsmitglieder sind vier zusätzlich einem für jeweils 50 Mitglieder mit einer Höchstzahl von 10. Diese ernennen die technischen Kommissare.

Das Schiedsgericht ist aus drei Mitgliedern zusammengesetzt, die mit den gleichen Modalitäten wie die Mitglieder des Vorstandes gewählt werden. Diese ernennen unter sich einen Präsidenten und einen Sekretär. Als Mitglieder des Schiedsgerichtes können Mitglieder des Klubs ernannt werden, die aber keine anderen Ämter im Klub bekleiden. Wenigstens ein Schiedsrichter muss einer anderen Sprachgruppe angehören als die anderen beiden. Das Schiedsgericht ist zuständig für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern. Das Schiedsgericht überstellt auf Ansuchen von allen Interessierten, nach Prüfung der Differenzen, und nach einem Schlichtungsversuch, seine Entscheidung dem Vorstand zur Durchführung. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung innerhalb 60 Tagen nach Übergabe der Akten an das Sekretariat des Schiedsgerichtes. Jedes Mitglied hat das Recht das Schiedsgericht für Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und dem Klub anzurufen. Das Schiedsgericht ist auch als Richter zweiten Grades für Zwistigkeiten laut Art. 5, Buchstabe d) zuständig. Die Mitglieder haben die Pflicht alle Zwistigkeiten die aus dem Mitgliedsverhältnis entstehen, dem Schiedsgericht anzuvertrauen und die Entscheidung desselben zu respektieren.

Der Vorstand versammelt sich mindestens einmal im Monat und fertigt ein Protokoll über die besprochenen Argumente und Entscheidungen an. Die Mitglieder haben das Recht diese Protokolle einzusehen und eine Kopie derselben anzufordern. Das Vorstandsmitglied, welches unentschuldigt bei drei aufeinanderfolgenden Versammlungen des Vorstandes fehlt, verliert sein Amt. Der Vorstand sorgt für dessen Ersatz mit dem ersten nicht gewählten Mitglied der letzten Wahl.

Artikel 10

Der Präsident hat die gesetzliche Vertretung des "Nostalgic Car Club", ist unterschriftsberechtigt und hat die Aufgabe und die Verantwortung den Klub zu leiten und die Tätigkeiten zu koordinieren.
Der Präsident hat die Möglichkeit, unter seiner Verantwortung, bestimmte Aufträge an andere, auch außenstehende Mitarbeiter oder Freiberuflern zu delegieren.
Der Präsident kann zeitweise von einem der Vizepräsidenten ersetzt werden, falls dieser selbst begründet verhindert ist.
Im Falle von Rücktritt oder Amtsenthebung des Präsidenten, muss ein neuer Präsident gewählt werden, der bis zum Ende der laufenden Periode im Amt bleibt. Diese Zeit wird nicht in Bezug auf die Wiederwählbarkeit berücksichtigt, wenn der Ersatz in der 2. Hälfte des vorgesehenen Mandats erfolgt.

Artikel 11

Der Rechnungsprüfer sorgt für die Kontrolle der Dokumente und der Geschäftsbücher des "Nostalgic Car Club" was ihren legalen und verwaltungstechnischen Aspekt betrifft.
Die Geschäftsjahre enden am 31. Dezember eines jeden Jahres und es wird eine geeignete Bilanz erstellt, die innerhalb 28. Februar des darauffolgenden Jahres von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muß.

Artikel 12

Alle Ämter sind ehrenamtlich und ohne Vergütung, ausgenommen ist die Vergütung der ausgelegten Spesen, die aber mit geeigneter Dokumentation zu belegen sind.
Der Sekretär besorgt alle Verwaltungsarbeiten des "Nostalgic Car Club" wie Korrespondenz und Kontakte mit anderen Körperschaften, mit den Mitgliedern, den technischen Kommissaren, er verfaßt die Protokolle, haltet das Inventar und die Buchhaltung des "Nostalgic Car Club". Der Sekretär verfügt über einen Fond für die Ausgaben (kleine Kasse) und Ankauf des Büromaterials das für seine Aufgabe notwendig ist (Schreibwaren, Wertpapiere, usw.). Zudem besorgt er das Inkasso der Mitgliedsbeiträge. Für die buchhalterische/administrative Arbeit und die nicht dokumentierbaren Spesen wird dem Sekretär eine jährliche Pauschale als Verwaltungsspesen anerkannt, deren Höhe von der Vollversammlung festgesetzt wird, jedenfalls innerhalb der Grenzen laut Art. 10, Absatz 6 c des Gesetzesvertredenden Dekretes 04.12.1997, n. 460.

Artikel 13

Die technischen Kommissare sind für alle von den Mitgliedern angeforderten Dienste verantwortlich, welche die Einreichung von Akten an den A.S.I. (Automotoclub Storico Italiano) betreffen; ferner müssen sie für alle vom Klub organisierten Ratifizierungsversammlungen verfügbar sein, die am Klubsitz oder außerhalb diesen stattfinden.

Artikel 14

Die Mitglieder unterscheiden sich in: Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder.
Die ordentlichen Mitglieder sind allgemein physische Personen die an der Tätigkeit des "Nostalgic Car Club" interessiert sind, besonders an der Erhaltung der Oldtimer. In besonderen Fällen kann der Vorstand auch Vereinigungen und/oder öffentliche oder private Körperschaften als Mitglieder aufnehmen. Das ordentliche Mitglied ist verpflichtet seinen Beitrag, dessen Höhe jährlich von der ordentlichen Vollversammlung festgesetzt wird, innerhalb Februar des betreffenden Jahres einzuzahlen. Nach diesem Datum ist das Mitglied verpflichtet eine Verzugsgebühr von 10% des Beitrages für jedes Monat Verspätung zu entrichten. Ein Mitglied kann nur dann dem "Nostalgic Car Club" angehören, wenn es mit den Beiträgen der vorhergehenden Jahre in Ordnung ist. Es sind besondere Bedingungen für Pensionisten möglich.
Der Beitrag ist ausschließlich persönlich und kann nicht auf eine andere Person übertragen werden, abgesehen von den im Gesetz vorhergesehenen Fällen. Wenn ein Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht einzahlt, verfällt seine Mitgliedschaft und er hat weder das Recht auf Rückerstattung der früher eingezahlten Beiträge, noch auf deren Aufwertung.
Personen die in besonderer Weise die Tätigkeiten des "Nostalgic Car Club" unterstützt haben, können zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

Artikel 15

Das Vermögen des "Nostalgic Car Club" besteht aus

  1. den Mitgliedsbeiträgen,
  2. den öffentlichen und privaten Beiträgen (Sponsor),
  3. den Bilanzrückständen, die aus der Jahresbilanz hervorgehen und die von der Vollversammlung genehmigt werden. Der eventuelle Gewinn oder Bilanzrückstand sowie Reservefond und Kapital können nicht unter den Mitgliedern während des Bestehens des Klubs aufgeteilt werden, ausgenommen für die vom Gesetz vorgesehenen Fälle. Zudem ist es Pflicht die Gewinne und Rückstände für die vorgesehenen Tätigkeiten oder die direkt damit verbundenen Aufgaben, zu verwenden.

TITEL 4 - Dauer, Auflösung und Übertragung des Vermögens

Artikel 16

Die Auflösung des "Nostalgic Car Club" und die Übertragung des Restvermögens an eine andere Körperschaft mit ähnlichen Zielen, ist Entscheidung der Mitgliederversammlung. Der betreffende Beschluß muß dem Kontrollorgan laut Art. 3, Absatz 190 des Gesetztes 662/96 zur Prüfung vorgelegt werden.
Für die Fassung des Beschlusses ist die Mehrheit der Anwesenden notwendig.
In Falle der Auflösung, aus welchem Grund auch immer, wird ein Liquidationskomitee ernannt, welches aus 2 bis 5 Mitgliedern besteht, dem auch dem "Nostalgic Car Club" externe Personen angehören können. Das Komitee muß innerhalb von 90 Tagen die Abschlußbilanz zur Genehmigung vorlegen.
Sollte aus der Abschlußbilanz ein Überschuß hervorgehen, wird dieser laut Beschluß der Vollversammlung, die die Auflösung beschlossen hat, zweckbestimmt. Sollte die Abschlußbilanz einen Fehlbetrag ausweisen, muß dieser durch so viele Quotenanteile, wie Mitglieder zum Zeitpunkt der Auflösung eingetragen sind, abgedeckt werden. Von dieser Verpflichtung sind eventuelle öffentliche Körperschaften ausgenommen

Artikel 17

Die Dauer des "Nostalgic Car Club" ist bis zum  31. Dezember 2020 vorgesehen und kann stillschweigend, ein oder mehrere Male im Rhythmus von fünf Jahren, bei Mangel eines Auflösungsbeschlusses, verlängert werden.

Dieses Statut wurde von den am 20.10.1999 versammelten Mitgliedern angenommen und von der Ausserordentlichen Mitgliedervollversammlung vom 25.05.2001 abgeändert.