Nützliche Informationen 

Autosteuern 11-2019

Autosteuern für Fahrzeuge der Kategorie "Gemischter Transport von Personen und Waren"

Mit Gesetz 21. November 2000, n. 342 Art. 63 verfügte der Staat die Abschaffung der Besitzsteuer für alle Fahrzeuge die älter als 30 Jahre sind.
Ausgenommen waren Fahrzeuge die weiterhin beruflich genutzt wurden. Dieses Gesetz war dann die Grundlage für die Autonome Provinz Bozen, seinerzeit diesselbe Regelung mit Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, zu erlassen. In der Anwendung des Gesetzes aber gab es grundlegende Verschiedenheiten.
Während in den staatlichen Gesetzen die tatsächliche Nutzung zugrunde gelegt wurde, hat die Landesverwaltung mit sehr wollkürlicher Interpretation, die Nutzungsbestimmung zugrunde gelegt, ohne zu berücksichtigen, wie das Fahrzeug tatsächlich genutzt würde. Demnach musste man für ein Fahrzeug, das in der Kategorie „für Personen- und Warentransport“ zugelassen war, weiterhin die volle Besitzsteuer entrichten. Dagegen haben wir seinerzeit Rekurs bei der Steuerkommission eingereicht und im Jahre 2009 (siehe eigenen Artikel) mit einem Urteil der 2. Steuerkommission auch Recht bekommen. Demnach konnten auch die Fahrzeuge die in der obigen Kategorie zugelassen wurden, von den Steuerbegünstigungen profitieren.Im Jahre 2015 wurden vom Staat Änderungen zu diesem Gesetz erlassen und prompt verlangte die Landesverwaltung ab 2016 wieder die volle Besitzsteuer für die Fahrzeuge die in der Kategorie „für Personen- und Warentransport“ zugelassen waren. Diesbezügliche Anfragen vom Amt für Abgaben wurden sehr auroritär abgewiesen, selbst auf den Hinweis des Urteils vom Jahre 2009.Demnach haben wir wieder 6 Rekurse in Gang gebracht. Einer dieser Rekurse wurde bereits von der 1. Steuerkommission angenommen, die weiteren 5 wurden dann von der 2. Steuerkommission zugunsten der Fahrzeugbesitzer entschieden.
Demnach muss für alle Fahrzeuge die sich noch in der Kategorie „für Personen- und Warentransport“ befinden, diesselbe Steuer entrichtet werden, wie für jene Fahrzeuge die ausschließlich für den Personentransport bestimmt sind und zwar die halbe Besitzsteuer im Alter von 20 bis 29 Jahren, und dann nur noch die pauschale Steuer, sofern die Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen unterwegs sind.
Dies ist ein weiterer Beweis, dass unsere Bemühungen immer dahin bestrebt sind, die Oldtimerliebhaber bestmöglichst zu unterstützen. 

Autosteuern 2016

LANDESGESETZ vom 25. September 2015, Nr. 11

 Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 2015 und für den Dreijahreszeitraum 2015- 2017

 OMISSIS
 
1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH DER EINNAHMEN
 
Art.1
Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen“ sowie damit verbundene Übergangsbestimmungen
 
1. Artikel 8-bis Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
 
„1. Die Kraftfahrzeuge und die Krafträder, ausgenommen jene zur gewerblichen Nutzung, sind ab dem Jahr, in welchem 20 Jahre seit ihrer Herstellung vergangen sind, der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes laut Artikel 8 im verringerten Ausmaß von 50 Prozent unterworfen.
 
2. Die Kraftfahrzeuge und die Krafträder, ausgenommen jene zur gewerblichen Nutzung, sind ab dem Jahr, in welchem 30 Jahre seit ihrer Herstellung vergangen sind, von der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit. Werden sie auf öffentlichen Straßen verwendet, sind sie der Zahlung einer jährlichen pauschalen Verkehrs-steuer im Ausmaß, welches vom Artikel 63 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. November 2000, Nr. 342, in geltender Fassung festgelegt ist, unterworfen.
 
3. Vorbehaltlich eines Gegenbeweises wird als Herstellungsjahr der Fahrzeuge laut Absatz 1 und 2 das Jahr der erstmaligen Zulassung in Italien oder in einem anderen Staat angesehen.“
2. Die Bestimmungen laut Absatz 1 finden ab 1.
Jänner 2016 Anwendung.
 
3. Ab 1. Jänner 2016 werden die Kraftfahrzeugsteuern bezüglich der Kraftfahrzeuge und der Krafträder, ausgenommen jene zur gewerblichen Nutzung, die an diesem Datum bereits über 20 Jahre alt sind, mit den Modalitäten und innerhalb der Fälligkeitsfristen gemäß Dekret des Finanz-ministeriums vom 18. November 1998, Nr. 462, entrichtet.
 
OMISSIS

Wer das ganze Gesetz einsehen möchte, kann das hier tun Download

Atypische Fahrzeuge

Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass alle atypischen Fahrzeuge jährlich zur Revision gehen müssen.
Was sind aber atypische Fahrzeuge?
    Atypische Fahrzeuge sind alle jene die besondere Eigenschaften haben, die im Fahrzeugschein vermerkt sind. Sie entsprechen nicht oder nur teils den heute notwendigen Eigenschaften für die Zulassung zum Verkehr. Für sie sind Sonderbestimmungen vorgesehen.

In unserem Sektor geht schon seit längerer Zeit das Gerücht um, dass alle Fahrzeuge die beim Automotoclub Storico Italiano (A.S.I.) eingeschrieben sind, atypisch wären. Diese Definition ist aber nach meiner Meinung falsch. Sehen wir weshalb.

Der A.S.I. stellt wie folgt, vier verschiedene Zertifikate aus:

  • Historisches Zertifikat
  • Identitätszertifikat
  • FIVA-Zertifikat
  • Ersatzzertifikat der technischen Eigenschaften.

Auf der Homepage des A.S.I. (www.asifed.it - attività - ASI INFO POINT - Certificati) könnt Ihr die genaue Beschreibung dieser Zertifikate finden. In der Praxis aber versuchen wir zu vereinfachen listen die Gründe auf, weswegen diese Zertifikate ausgestellt werden.

Das historische Zertifikat bestätigt, dass das betreffende Fahrzeug, rein von seinem Alter her, von historischem Interesse ist. Für die Ausstellung dieses Zertifikates genügt es, wenn das Fahrzeug seine Mindesteigenschaften beibehalten hat. Dieses Zertifikat hat keinen Einfluß auf die Zulassung des Fahrzeuges.

Das Identitätszertifikat bestätigt zudem auch den Zustand des Fahrzeuges, unabhängig ob konserviert oder restauriert. Das Fahrzeug muss sich in dem Zustand befinden, in dem es die Fabrik verlassen hat. Auch dieses Zertifikat hat keinen Einfluss auf die Zulassung des Fahrzeuges.

Das FIVA-Zertifikat bestätigt Alter und Zustand eines Fahrzeuges und ist für die Teilnahme an Wettbewerben die im A.S.I.-Kalender aufgeführt sind. Auch dieses Zertifikat hat keinen Einfluss auf die Zulassung des Fahrzeuges.

Das Ersatzzertifikat der technischen Eigenschaften ist notwendig für die Zulassung oder Wiederzulassung eines Fahrzeuges das zum Zeitpunkt der Zulassung nicht oder nur teilweise die heute notwendigen technischen Eigenschaften besitzt. Das Zertifikat ersetzt das Ursprungszeugnis und erlaubt die Anwendung von Sonderbestimmungen, welche eine Zulassung ermöglichen. Deshalb hat dieses und nur dieses Zertifikat einen Einfluss auf die Zulassung bzw. Wiederzulassung eines Fahrzeuges, weil es dafür die ausschließliche Grundlage darstellt. Nur Fahrzeuge, in deren Fahrzeugpapiere diese Zertifikat eingetragen ist, gelten als „atypisch“, mit allen weiteren Konsequenzen.

Das Ersatzzertifikat der technischen Eigenschaften ist auch das einzige Dokument, das für das Amt für Zivilmotorisierung von Interesse ist, da es jene juridischen-normativen Effekte erzeugt auf denen die Zulassung oder Wiederzulassung fußt, weswegen die Anmerkung in den Fahrzeugpapieren notwendig ist.

In der Tat sieht auch das Rundschreiben 4437/M360 vom 26. November 2003 der Abteilung der Bodentransporte und für die informativen und Statischen Systeme, Direktion des Transportes zu Boden in Punkt vor (sihe Anlagen), dass dies auf den Fahrzeugdokumenten vermerkt        werden muss.

Die anderen drei Zertifikate haben, auf der Ebene dieser Bestimmungen, keine nennenswerte Auswirkung oder Notwendigkeit in den Fahrzeugpapieren eingetragen zu werden und sind daher nicht von Interesse des betreffenden Amtes. Demzufolge sind diese Zertifikate nicht in der Lage ein Fahrzeug als „atypisch“ zu klassifizieren.

Noch mehr, wenn diese Zertifikate aus welchen Grund auch immer, annulliert werden, fällt nicht die Zulassung. Wenn aber das Ersatzzertifikat der technischen Eigenschaften annulliert werden sollte, muss auch die mit Sonderbestimmungen gewährte Zulassung automatisch widerrufen werden.

Was oben beschrieben fußt auch eine persönliche Erfahrung. Als ich im fernen Jahr 1990 für mein Fahrzeug die „Goldplakette“ (das war damals das heute mit Identitätszertifikat bezeichnete Dokument) erhalten habe, ging ich zum Amt für Motorisierung um diese Tatsachen in das Fahrzeugbüchlein eintragen zulassen, wohl auch in der Hoffnung, dass dies als amtliche Anerkennung im Falle eines Unfalles nützlich sein könnte. Verschiedene Beamte dieses Amtes haben mir klar gemacht, dass das Dokument keine juridischen-normativen Auswirkungen hat. Mein Fahrzeug, seit fast 50 Jahren mit der gleichen Kenntafel, wurde nie beim P.R.A. gelöscht und ist deshalb kein atypisches Fahrzeug. Dies würde auch gelten, wenn mein Fahrzeug wegen eines Provinzwechsels, Korrosion, Verlust oder Diebstahl eine neue Kenntafel erhalten hätte. Auch hier gäbe es keine Unterbrechung der Zulassung.

Hier könnt Ihr auch den Artikel 60 des Gesetzesvertredenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285 (Straßenverkehrsordnung) und die Artikel 214 und 215 des D.P.R. 16. Dezember 1992, Nr. 495 (Durchführungsbestimmungen) finden, die sich auf die Motorräder und Fahrzeuge von historischen Interesse beziehen. Unsere Fahrzeuge, auch wenn sie vom A.S.I. zertifiziert sind, aber ohne der entsprechenden Eintragung in den Fahrzeugdokumenten, sind von diesen Artikeln nicht betroffen.

Anlagen

Rundschreiben 4437/M360 vom 26. November 2003 der Abteilung der Bodentransporte

Artikel 60 des Gesetzesvertredenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285 (Straßenverkehrsordnung)

Artikel 214 und 215 des D.P.R. 16. Dezember 1992, Nr. 495 (Durchführungsbestimmungen)

Fahrzeuge der abgeschafften Kategorie "gemischter Transport"
(promiscuo)

Nach langer Zeit und nachdem wir 2 Nach langer Zeit und nachdem wir 2 Steuerkommissionen bemüht haben, konnten wir einen Erfolg im Streit mit der Autonomen Provinz Bozen erzielen.    
Die 2. Steuerkommission hat mit dem Urteil Nr. 29/2/09 vom 16.04.2009 entschieden, dass die Fahrzeuge der abgeschafften Kategorie "gemischter Transport" (promiscuo), der Kategorie "Personentransport" gleichgestellt werden müssen.    
Demnach unterliegen in Südtirol auch jene Fahrzeuge, sofern sie mindestens 20 Jahre alt sind, nicht mehr der Besitzsteuer und bezahlen lediglich eine pauschale Zirkulationssteuer sofern sie auf öffentlichen Straßen zirkulieren. Allerdings ist es nicht gelungen bis zum Kassationsgerichthofes zu kommen. Wir sind nach wie vor der Meinung, dass der Artikel 12 des Landesgesetzes 11. August 1998, Nr. 9 und nachfolgende Änderungen, in dem die staatliche Autosteuer abgeschafft wird und die Kraftfahrzeugsteuer des Landes eingeführt wird, verfassungswidrig ist.    
Das ergibt sich auch aus 3 Urteilen des Verfassungsgerichtshofes im Herbst 2003 in dem bestätigt wird, dass die Autosteuer eine Steuer ist, dessen ausschließliche Kompetenz dem Staat vorbehalten ist. Diese Urteile erwähnen dabei keine einzige Ausnahme, auch nicht für die Autonome Provinz Bozen.    
Besonders zu unterstreichen ist, dass die Gesetze 21.11.2000 Nr. 342, Art. 63 und auch obige Urteile des Verfassungsgerichthofes nach dem erwähnten Landesgesetz erlassen wurden und diese keinen Hinweis auf eine vermeintliche Kompetenz der Autonomen Provinz Bozen enthalten. Lediglich wurde mit Gesetzen 30. Dezember 1992, Nr. 504 (Art. 23 und 24) und 27. Dezember 1997, n. 449 (Art. 17, 10. Absatz) die Verwaltung an die Regionen und Autonomen Provinzen übertragen. Zudem wird ihnen zugestanden, den vom Staat festgesetzten Betrag im Rahmen von 90 bis 110 % abzuändern.

Download Urteil 29/2/09 vom 16.04.2009

Zu dieser Gelegenheit möchten wir darauf hinweisen, dass wir diese Aktion im Rahmen unseres Statutes unterstützt haben, um damit einen konkreten Beitrag für diesen Sektor zu leisten, der allen Oldtimerliebhabern unserer Provinz zugute kommt, unabhängig welchem Klub sie angehören.


Autosteuer

Bis zum Jahr 1982 zahlte man die Zirkulationssteuer. Ab dem Jahr 1983 wurde die "Besitzsteuer" eingeführt. Diese muss bezahlt werden, solange das betreffende Fahrzeug im öffentlichen Automobilregister P.R.A. eingetragen ist (Gesetzesdekret 30. Dezember 1982, umgewandelt, mit Änderungen mit einem einzigen Artikel vom Gesetz 28. Februar 1983, Nr. 53). Es war nicht mehr ausschlaggebend, ob man zirkulierte oder nicht. Allerdings sah dieses Gesetz auch vor, dass Fahrzeuge die beim A.S.I., den Registro Storico Alfa Romeo, Registro Storico Fiat e Registro Storico Lancia eingetragen waren, um die Befreiung der Steuer ansuchen konnten. Dazu war es notwendig, beim Finanzministerium ein Ansuchen einzureichen. Später (ab 1996) wurde diese Begünstigung auf Fahrzeuge mit einem Alter von mindestens 30 Jahren beschränkt.

Ab dem Jahr 1999 wurde die Verwaltung (nicht aber die Bestimmung) der Autosteuer den Regionen mit ordentlichen Statut und jenen mit Sonderstatut übertragen. Ihnen wurde zugestanden, die vom Staat festgesetzte Steuer im Maße von 90 bis 110% abzuändern (Gesetzesvertredendes Dekret 30. Dezember 1992, Nr. 504, Art. 24, 1. Absatz). Seit diesem Jahr auch war es nicht mehr notwendig, ein Gesuch beim Finanzministerium einzureichen, denn die Mitteilung an das Finanzministerium wurde telematisch direkt vom A.S.I. durchgeführt. Nachteil: der Interessierte bekam kein Dekret (Siehe Beispiel) mehr in die Hand.

Im November des Jahres 2000 hat die Regierung mit Gesetz 21.11.2000, Nr. 342, Art. 63 beschlossen, allgemein die Besitzsteuer für Fahrzeuge (das ist alles was mindestens ein Rad hat) mit einem Alter von 30 Jahren abzuschaffen. Davon wurden lediglich jene Fahrzeuge, die zu beruflichen Zwecken genutzt werden (genutzt, aber unabhängig von ihrer Bestimmung), ausgenommen. Diese Begünstigung kann auch auf Fahrzeuge mit einem Alter zwischen 20 und 30 Jahren ausgedehnt werden, je nach Bestimmung des FMI (Federazione Motocislistica Italiana) für Motorräder und des A.S.I. für Kraftwagen und Motorräder. Während die FMI eine Liste der betreffenden Modelle auf der Homepage veröffentlicht, hat der A.S.I. beschlossen, jedes einzelne Fahrzeug durch einen der über 240 angeschlossenen Klubs zu begutachten und nur dann in seinem Register aufzunehmen.

Anhand der Gesetze von 1992 und 1997 (Gesetz 27. Dezember 1997, Nr. 449; Art. 17, 10. Absatz), welche die Verwaltung der Autosteuern an die Regionen und jenen mit Sonderstatut übertragen haben, hat die Landesregierung ganz einfach die staatliche Autosteuer abgeschafft und die Autosteuer des Landes eingeführt. Dieses Gesetz ist nach unserer Meinung verfassungswidrig, da auch der Verfassungsgerichtshof in drei Urteilen von 2003 bestätigt hat, dass die Autosteuern in der ausschließlichen Kompetenz des italienischen Staates ist und keinen Hinweis gemacht hat, dass dies in der Provinz Bozen anders wäre.

Seitens der Landesregierung gab es bis zum Jahr 2002 inbegriffen, keine Reaktion auf das Gesetz 21.11.2000, Nr. 342, Art. 63. Ab dem Jahr 2003 wurde von der Landesregierung die Vergünstigung für alle Personenkraftwagen mit einem Alter von mindestens 20 Jahren gewährt. Diese mussten nur noch einen Betrag von Euro 25,82 für Kraftwagen und Euro 10,33 für Motorräder einzahlen und nur für den Fall, dass sie tatsächlich zirkulieren.

Nach Protesten der "Grünen" und auf Vorschlag des Landesrates Dr. Werner Frick, hat die Landesregierung im Jahre 2004 beschlossen, dass ab dem Jahr 2005 diese Vergünstigungen beschränkt werden. Es muss ab diesem Zeitpunkt die volle Steuer, allerdings bezogen auf die einzelnen Trimester in denen das Fahrzeug zirkuliert, bezahlt werden. Im Endeffekt musste man dann, wenn man in allen vier Trimestern des Jahres zirkuliert, die volle Autosteuer bezahlen. Dies führt zu einer schweren und nicht annehmbaren Ungleichheit der Südtiroler Oldtimerliebaber gegenüber den Bürgern des restlichen Staatsgebietes. Zudem müssen alle anderen Fahrzeuge (für gemischten Gebrauch, Lastkraftwagen, usw.) weiterhin die Besitzsteuer im vollen Ausmaß bezahlen. Somit riskiert Südtirol nach und nach viele Fahrzeuge die zur Erhaltung bestimmt sind und als zeitgenössische Kunstgegenstände anzusehen sind, zu verlieren, was sicher nicht im Sinne des nationalen Gesetzgebers in Rom ist. Die Landesregierung hat somit leider keine Absicht, aus Gründen von Geldgier, die Liebhaber dieser Oldtimer zu fördern. 

Wiederzulassung von Fahrzeugen

In Vergangenheit abgemeldete Fahrzeuge können in der Regel wieder zugelassen werden. Es gibt mehrere Aspekte, die wir hier kurz ansprechen möchten.

Ein Fahrzeug wurde von Amtswegen gelöscht (nach mangelnder Einzahlung der Besitzsteuer). Dies betrifft meist Fahrzeuge für die mindestens 5 Jahre vor Einführung der Besitzsteuer (1983) keine Verkehrssteuer eingezahlt wurde.

Für die Wiederzulassung sind folgende Dokumente erforderlich:

  • Besitznachweis (Verkaufserklärung des zuletzt im P.R.A. eingetragenen Besitzers oder dessen Erben). Auch andere rechtlich anerkannte Dokumente (Amtlich anerkannte Versteigerung, Zuweisung des Fundamtes, u.a.) sind zugelassen.
  • Kenntafel und Fahrzeugdokumente. Sollten diese fehlen, dann bedarf es einer Verlustanzeige. Wenn die Kenntafel nicht mehr vorhanden ist, ist es zumindest notwendig zu wissen welche Kenntafel das Fahrzeug hatte.
  • Auszug aus dem Öffentlichen Automobilregister (Estratto cronologico del P.R.A.)
  • "Certificato sostitutivo delle caratteristiche tecniche". Dieses wird vom A.S.I. ausgestellt und kostet 106,00 Euro.
  • Dazu sind 6 Fotos notwendig.
    1) 3/4-Ansicht vorne/links, 2) Motor von der rechten Seite, 3) Motor von der linken Seite, 4) Prägung der Motornummer, 5) Prägung der Fahrgestellnummer und 6) Typenschild. Achtung: alle Bilder müssen im Format 10x15 sein und auf normalem Fotopapier (belichtetes Papier) hergestellt sein. Computerausdrucke, auch auf Fotopapier, sind nicht zugelassen.

Mit diesen Unterlagen kann eine Wiederzulassung mit der alten Kenntafel und dem Fahrzeugbüchlein (sofern noch vorhanden) erwirkt werden. Dazu muss aber die Besitzsteuer der letzten 3 Jahre mit einer 50%-iger Erhöhung eingezahlt werden. Andernfalls bekommt das Fahrzeug eine neue Kenntafel.

Die Abmeldung eines Fahrzeuges kann auch "wegen Stilllegung" erfolgt sein. In diesem Fall muss eine Wiederzulassung, wie oben beschrieben, durchgeführt werden. Allerdings wurden die Kenntafel und die Dokumente bei der Abmeldung abgegeben und existieren deshalb nicht mehr. In diesem Fall bekommt das Fahrzeug eine neue Kenntafel und neue Dokumente.

Probleme kann es geben, wenn das Fahrzeug "wegen Verschrottung" abgemeldet wurde. Auch wenn es in der Tat nicht verschrottet wurde, will man in Südtirol von diesen Fahrzeugen nichts mehr wissen. Eine glaubhafte Begründung dafür ist uns nicht bekannt. In anderen Provinzen ist man da weniger bürokratisch. 

Versicherungen

Verschiedene Versicherungsgesellschaften bieten spezifische Polizzen für Oldtimer an. Die Bedingungen, eine derartige Polizze abschließen zu können, sind von Gesellschaft zu Gesellschaft verschieden. In Anbetracht, dass diese Fahrzeuge nur wenige Kilometer im Jahr zurücklegen, betragen die Prämien allgemein zwischen 100,00 und 200,00 Euro pro Jahr. Mit diesen Polizzen gibt es keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung der Fahrzeuge: sie können jederzeit überallhin (auch Ausland) fahren.

ACHTUNG:
Es gibt auch noch billigere Polizzen. Dazu raten wir dringend nachzufragen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, ob der Versicherungsschutz immer wirksam ist oder nur in Zusammenhang von Veranstaltungen.

Es gibt auch so genannte Sammelpolizzen, d.h. mit einer Polizze können mehrere Fahrzeuge versichert werden. Normalerweise aber darf immer nur ein Fahrzeug zirkulieren. Andere Gesellschaften bieten für jedes Fahrzeug einzelne Polizzen an. Die Fahrzeuge sind hier voneinander unabhängig und können auch gleichzeitig zirkulieren.

Die meisten Gesellschaften beschränken die Anzahl der möglichen Fahrer auf zwei Personen. Andere berücksichtigen auch das Alter der Fahrer, so ist z.B. für Fahrer unter einem bestimmten Alter (unter 21 bzw. 25 Jahren), ein Aufschlag zu bezahlen. Es gibt aber auch Gesellschaften die hier nur den Besitz eines gültigen Führerscheines verlangen.

Fast alle Gesellschaften setzen voraus, dass die betreffenden Fahrzeuge als Oldtimer eingetragen werden. Dies erfolgt durch Eintragung in den Registern des A.S.I. (Automotoclub Storico Italiano - Turin) oder auch in die historischen Registern Fiat, Lancia oder Alfa Romeo. Für Motorräder gilt auch die Eintragung in den Registern des F.M.I. (Federazione Motociclisti Italiana). Anerkannt wird auch in einigen Fällen die Eintragung in den Registern des A.A.V.S (Associazione Amatori Veicoli Storici - Triest) oder auch andere Register.

Es gibt aber auch durchaus Gesellschaften die diese Eintragung nicht verlangen. Ausreichend ist lediglich die Angehörigkeit an einen rechtmäßig gegründeten Klub. Oft aber gibt es auch Beschränkungen bezüglich des Motors, der einen Hubraum von mindestens 1.000 Kubikzentimetern haben muss.

Was die Versicherungsdeckung betrifft, bezieht sich diese allgemein nur auf die Haftpflicht. Andere Risiken (Abschleppdienst und Rechtsschutz) können inbegriffen sein oder müssen separat eingefügt werden.

Beschränkungen kann es durchaus bezüglich der Bestimmung des Fahrzeuges (Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Camper, usw.) geben.

Wir informieren unsere Mitglieder in dieser Hinsicht und raten ihnen dann die für sie günstigste Möglichkeit, ihren Oldtimer zu versichern.

Zertifikate

Historisches Zertifikat

Dieses Dokument ermöglicht die Behandlung der Fahrzeuge wie im Art. 60 der Straßenverkehrsordnung und Art. 215 der Durchführungsbestimmungen vorgesehen. Demnach ist die Befreiung von der Besitzsteuer, wie im Art. 5 der Notverordnung 30.12.1982, Nr. 953, umgewandelt in Gesetz 28.02.1983, Nr. 53 vorgesehen. Auch der Zugang zu den besonderen Begünstigungen seitens von Versicherungen ist so möglich. Es wird auch hinsichtlich der Absätze 2 und 3 des Art. 63 des Gesetzes 21.11.2000, Nr. 342, Art. 63 für alle Fahrzeuge mit einem Alter über 20 Jahren, „ad probationem“, ausgestellt. Das „Historische Zertifikat“ bestätigt nur, dass das Fahrzeug, rein vom Alter her, von historischem Interesse ist. Es muss nicht original sein, aber folgende Mindestbedingung müssen erfüllt sein:

  • Karosserie und Fahrgestell (inklusive Reifenmaße) originalkonform und in gutem Zustand, 
  • der Motor muss dem von Ursprung montierten Typ entsprechen oder dem vergleichbar sein. 
  • Inneneinrichtung in ordentlichen Zustand. 

Die Eintragung kostet, ab dem 1. Juli 2009,  21,10 Euro für Autos und 11,10 Euro für Motorräder, sofern das Mitglied die 6 dazu benötigten Fotos selbst liefert.
 Das Mitglied bekommt eine Bestätigung, wenn das Ansuchen angenommen wird.

Beispiel der Fotos:
 

Identitätszerifikat

Es ist ein Erkennungsdokument für das Fahrzeug, auf welchem die Datierung und Klassifizierung nach dem Technischen Kodex der FIVA angegeben ist. Es erlaubt die Teilnahme an allen, im nationalen Verzeichnis des ASI eingetragenen Veranstaltungen, sowie die Behandlung in bezug auf Versicherung und Steuer. Es wird für alle Fahrzeuge ab einem Alter von 20 Jahren ausgestellt.

Das Identitätszertifikat besteht aus einem Dokument welches das Foto, die Erkennungsmerkmale des Fahrzeuges, seine Klassifizierung, die Beschreibung aller eventuellen befundenen Ungereimtheiten und auch die Geschichte enthält. Damit wird auch die Nutzung einer eigenen, dem Dokument entsprechenden Plakette gewährt.

Für das "Identitätszertifikat" sind die Anforderungen höher und das Fahrzeug muss sich im Originalzustand befinden bzw. originalgetreu restauriert worden sein. Dazu sind ca. 15 Fotos und Muster der Materialien notwendig. Das Ansuchen muss nach Turin geschickt werden und in regelmäßigen Abständen (in der Regel einmal im Jahr) kommt eine Kommission, um das Fahrzeug zu begutachten. Ist das Fahrzeug akzeptabel, bekommt das Mitglied ein Dokument in dem der Zustand des Fahrzeuges aufgeführt ist und eine ovale Messingplakette.

Die Eintragung kostet 106,00 Euro für Autos und 61,00 Euro für Motorräder, sofern das Mitglied die Fotos selbst beibringt und das betreffende Formular selbst ausfüllt.

Identitätskarte des FIVA

Es ist ein Erkennungsdokument für das Fahrzeug, auf welchem die Datierung und Klassifizierung nach dem Art. 4 des Kodex der FIVA angegeben ist. Es ermöglicht die Teilnahme an allen im Verzeichnis der FIVA eingetragenen Veranstaltungen, sowie die Behandlung in Sachen Versicherung.

Es ermöglicht nicht die Teilnahme an den im nationalen Verzeichnis des ASI eingetragenen Veranstaltungen und kann nicht für Fahrzeuge die im Ausland zugelassen sind, ausgestellt werden. In diesem Fall muss es über die Vertretung des jeweiligen Landes angefordert werden. Es wird für alle Fahrzeuge ab einem Alter von 20 Jahren ausgestellt.

Die Ausstellung kostet 106,00 Euro für Autos und 61,00 Euro für Motorräder, sofern das Mitglied die Fotos selbst beibringt und das betreffende Formular selbst ausfüllt.

Ersatzzertifizierung der technischen Daten

Dieses Dokument ist zum Zecke der Zulassung bzw. Wiederzulassung in Italien notwendig und wird für Fahrzeuge, die, entweder vom Ausland kommen und nie beim P.R.A. eingetragen waren oder auch von diesem gelöscht wurden und in den eigenen historischen Registern eingetragen oder eintragbar sind, ausgestellt. Wie auch zusätzlich um die periodische Revision, im Sinne des Art. 60 der Straßenverkehrsordnung und Art. 215 der Durchführungsbestimmungen zu ermöglichen. Das Dokument das in Bezug auf das Rundschreiben des Transportministeriums DG Nr. 170 vom 15.09.1986 ausgestellt wird, bestätigt das Herstellungsdatum des betreffenden Fahrzeuges, sowie di technischen Eigenschaften, die das Modell von Fahrzeug besitzen sollte. Es wird für alle Fahrzeuge ab einem Alter von 20 Jahren ausgestellt.

Die Ausstellung kostet 106,00 Euro für Autos und 61,00 Euro für Motorräder, sofern das Mitglied die Fotos selbst beibringt und das betreffende Formular selbst ausfüllt.


Licht am Tag

Die Notverordnung vom 27. Juni 2003, Nr. 151 "Änderungen und Ergänzungen der Straßenverkehrsordnung", verordnet: "Außerhalb den Wohnzentren, ist während der Fahrt mit Motorfahrzeugen, die Benützung von Standlichter, der Abblendscheinwerfer und soweit vorgeschrieben der Beleuchtung der Kenntafel und der Positionslichter vorgeschrieben.".


Bei der Umwandlung wurde mit Gesetz 1. August 2003, Nr. 214, "Umwandlung in Gesetz, mit Änderungen, der Notverordnung 27. Juni 2003, Nr. 151, das Änderungen und Ergänzungen der Straßenverkehrsordnung beinhaltet.", der Satz "mit Ausnahme der in den  Registern des ASI, Storico Lancia, Italiano Fiat, Italiano Alfa Romeo, Storico FMI eingetragenen Fahrzeuge." (Siehe Seite 6, roter Text) hinzugefügt, was zur Folge hat, dass diese in den genannten Registern eingetragenen Fahrzeuge unter tags auch außerhalb der Wohnzonen, nicht mit Licht fahren müssen.

Achtung: Auf Schnellstraßen (z.B. MEBO) und Autobahnen bleibt die Pflicht, mit Licht zu fahren, weiterhin bestehen.

Der obige Link öffnet den zwischen Notverordnung und Umwandlungsgesetz koordinierten Text.
Wir raten den betreffenden Teil des Gesetzes auszudrucken und den Fahrzeugpapieren beizulegen. 

Rekurse Autosteuer

07.10.2023

Vor mehreren Jahren hat der Staat in Sachen Autosteuer entschieden, dass alle Fahrzeuge mit einem Alter von 30 Jahren von der Besitzsteuer befreit sind. Für diese Fahrzeuge musste man lediglich eine pauschale Zirkulationssteuer entrichten, aber nur wenn damit auf öffentlichen Straßen gefahren wird. Von dieser Begünstigung ausgeschlossen waren beruflich genutzte Fahrzeuge. Der Gesetzgeber begünstigte alle Fahrzeuge, unabhängig von der ursprünglichen bei der Motorisierung eingetragenen Kategorie. (Kraftwagen für Personentransport, Kraftwagen für gemischten Transport von Personen und Waren, Lastkraftwagen, Autobus, usw.).

Seitens der Landesregierung wurde aber dieses Gesetz seit jeher falsch angewendet. Man betrachtete alle Fahrzeuge der Kategorie „Transport von Personen und Waren, sowie Lastkraftwagen als „beruflich genutzt“, unabhängig davon, wie diese Fahrzeuge tatsächlich genutzt wurden. Diese Anwendung war nach unserer Meinung absolut falsch. Dazu haben wir schon einige Rekurse bei der Steuerkommission veranlasst und es wurde uns Recht gegeben. Trotzdem verharrte die Landesverwaltung auf ihre Anwendung. In Jahre 2017 haben wir demnach 6 Rekurse bei der ersten Steuerkommission eingereicht. Ein Rekurs wurde angenommen, die weiteren 5 zurückgewiesen. 

Die Revision in der zweiten Steuerkommission war erfolgreich und es wurde zu Gunsten unserer Mitglieder entschieden.

 

Daraufhin hat die Landesverwaltung einen weiteren Rekurs beim obersten Gerichtshof (Kassationsgerichthof) eingereicht. Dieser Rekurs wurde vor einigen Wochen abgelehnt und somit ist das Urteil der zweiten Steuerkommission rechtskräftig.

 

Zur Erklärung sei erwähnt, dass die Kategorie „Transport von Personen und Waren“ (bekannt unter promiscuo) 1999 von der EU abgeschafft wurde. Allerdings sind noch einige Fahrzeuge in dieser Kategorie und alle diese gelten heute als potentielle Oldtimer.

 

Die gesamte Aktion wurde im Interesse der Oldtimerliebhaber durchgeführt mit finanzieller Unterstützung des Nostalgic Car Club Sterzing und der rechtlichen Assistenz von RA Tobias Wiedenhofer.


Allegato2_Ordinanza (002).pdf